EmpCo-Richtlinie
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EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Mit der EmpCo-Richtlinie verschärft die Europäische Union die Anforderungen an Umweltwerbung erheblich. „EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie (EU) 2024/825 soll Verbraucher vor Greenwashing schützen und ihnen verlässliche, verständliche und überprüfbare Informationen für nachhaltigere Kaufentscheidungen geben.
Deutschland hat die Vorgaben durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Die neuen Vorschriften zur Umweltwerbung treten überwiegend am 27. September 2026 in Kraft. Unternehmen sollten ihre Websites, Angebote, Produktbeschreibungen, Verpackungen, Broschüren, Präsentationen und sozialen Medien bereits vorher überprüfen.
Transparente Umweltaussagen nach EmpCo
- Was gilt als Umweltaussage?
- Allgemeine Umweltbegriffe werden besonders streng behandelt
- Nachhaltig
- Klimaneutral
- Keine Übertragung eines Einzelaspekts auf das Ganze
- Zukunftsversprechen brauchen einen belastbaren Umsetzungsplan
- Nachhaltigkeitssiegel und eigene Umweltzeichen
- Praktische Konsequenz für Unternehmen
Was gilt als Umweltaussage?
Der Begriff wird sehr weit verstanden. Erfasst werden freiwillige Aussagen oder Darstellungen im geschäftlichen Zusammenhang, mit denen ausdrücklich oder mittelbar behauptet wird, dass ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Marke oder ein Unternehmen
positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt habe,
weniger umweltschädlich als andere Angebote sei oder
seine Umweltwirkungen im Laufe der Zeit verbessert habe.
Als „allgemeine Umweltaussagen“ gelten kurze, plakative Aussagen, deren konkrete Bedeutung für Verbraucher nicht unmittelbar erkennbar ist. Dazu gehören insbesondere:
umweltfreundlich,
umweltschonend,
grün,
ökologisch,
naturfreundlich,
klimafreundlich,
CO₂-freundlich,
energieeffizient,
biologisch abbaubar,
biobasiert,
umweltverträglich,
nachhaltig,
bewusst oder verantwortungsbewusst.
Solche Aussagen sind künftig grundsätzlich unzulässig, wenn das Unternehmen keine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann. Dafür genügt nicht jede eigene Berechnung, Umweltstrategie oder Managementzertifizierung. Als anerkannte hervorragende Umweltleistung gelten insbesondere Leistungen im Einklang mit dem EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannten Umweltkennzeichnungssystemen nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder einer nach anderem EU-Recht festgelegten Umwelthöchstleistung. Die Leistung muss außerdem gerade zu der verwendeten Aussage passen. Die Richtlinie nennt diese Anforderungen und Beispiele ausdrücklich.
Ein nach ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem berechtigt beispielsweise nicht automatisch dazu, das gesamte Unternehmen oder seine Leistungen als „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ zu bezeichnen. Die Zertifizierung bestätigt zunächst ein Managementsystem, nicht eine umfassend hervorragende Umweltleistung jedes Produkts oder jeder Dienstleistung.
Konkret statt pauschal
Eine allgemeine Aussage kann ihren pauschalen Charakter verlieren, wenn sie auf demselben Medium klar, hervorgehoben und verständlich konkretisiert wird.
Deutlich belastbarer wäre:
„Bei der Unterhaltsreinigung dieses Gebäudes werden ausschließlich die in der beigefügten Stoffliste aufgeführten Reinigungsmittel eingesetzt; 92 Prozent der eingesetzten Produktmenge tragen das EU Ecolabel. Bezugsjahr: 2025.“
Eine Erläuterung, die lediglich über mehrere Klicks, einen versteckten Fußnotenhinweis oder eine schwer auffindbare Unterseite erreichbar ist, dürfte regelmäßig nicht genügen, um eine plakative Aussage bereits im Werbemedium ausreichend zu konkretisieren.
„Nachhaltig“ ist besonders anspruchsvoll
Der Begriff „nachhaltig“ reicht regelmäßig über den reinen Umweltschutz hinaus. Verbraucher können damit auch soziale, wirtschaftliche und ethische Eigenschaften verbinden. Eine hervorragende Umweltleistung allein reicht deshalb nicht aus, um ein Produkt oder Unternehmen pauschal als „nachhaltig“ zu bezeichnen.
Unternehmen sollten stattdessen genau benennen, was erreicht wurde:
„Der Stromverbrauch wurde 2025 gegenüber dem Basisjahr 2022 witterungsbereinigt um 16 Prozent gesenkt.“
„Die Arbeitskleidung besteht zu 65 Prozent aus nach diesem Standard zertifizierten Recyclingfasern.“
„Bei diesem Auftrag werden ausschließlich Elektrofahrzeuge eingesetzt; die Ladeenergie stammt nachweislich aus erneuerbaren Quellen.“
„Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus Recyclingmaterial.“
„Klimaneutral“ darf nicht durch Kompensation begründet werden
Besonders einschneidend sind die Vorgaben für produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen. Künftig ist es stets unzulässig, ein Produkt oder eine Dienstleistung als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimakompensiert“, „carbon positive“ oder vergleichbar zu bewerben, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht.
Der Erwerb von CO₂-Zertifikaten macht also weder ein Produkt noch eine Facility-Management-Leistung „klimaneutral“. Ein ergänzender Hinweis wie „durch Kompensation“ heilt die produktbezogene Neutralitätsaussage grundsätzlich nicht. Das Verbot erfasst gerade die Behauptung einer neutralen, verringerten oder positiven Klimawirkung aufgrund solcher Kompensationen. Die EmpCo-Richtlinie stellt dies ausdrücklich klar.
Zulässig bleibt grundsätzlich eine sachliche Information über Klimaschutzinvestitionen, etwa:
„Das Unternehmen hat 2026 zusätzlich 50.000 Euro in das konkret bezeichnete Klimaschutzprojekt investiert.“
Daraus darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, das beworbene Produkt sei deshalb klimaneutral.
Eine produktbezogene Klimaneutralitätsaussage kann theoretisch zulässig bleiben, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen des Produkts über seinen gesamten Lebenszyklus beruht. Das setzt eine außerordentlich belastbare Bilanzierung einschließlich Herstellung, Lieferkette, Nutzung und Entsorgung voraus. In der Praxis wird eine solche Aussage nur selten rechtssicher belegbar sein.
Eine Umweltleistung darf nur für den Bereich behauptet werden, auf den sie sich tatsächlich bezieht. Unzulässig ist beispielsweise:
ein Produkt als „aus Recyclingmaterial“ zu bezeichnen, wenn lediglich seine Verpackung Recyclingmaterial enthält;
ein Gebäude als „klimaneutral“ zu bezeichnen, wenn nur der eingekaufte Strom betrachtet wurde;
ein Unternehmen als „emissionsfrei“ darzustellen, wenn lediglich ein Standort oder ein kleiner Teil des Fuhrparks emissionsfrei betrieben wird;
eine komplette Facility-Service-Leistung als „nachhaltig“ zu bewerben, wenn lediglich einzelne Reinigungsmittel ein Umweltzeichen tragen.
Zukunftsversprechen brauchen einen belastbaren Umsetzungsplan
Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“, „Net Zero 2040“ oder „bis 2035 vollständig kreislauffähig“ sind nur zulässig, wenn dahinter klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen stehen.
Erforderlich ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit
messbaren Zielen,
konkreten Zeitvorgaben,
definierten Zwischenzielen,
festgelegten Verantwortlichkeiten,
zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen,
nachvollziehbaren Bilanzierungs- und Messmethoden,
regelmäßiger Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen und
Veröffentlichung der Überprüfungsergebnisse für Verbraucher.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie
von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden oder
auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem beruhen.
Ein solches System muss öffentlich einsehbare Anforderungen, transparente und diskriminierungsfreie Teilnahmebedingungen, objektive Überwachungsverfahren, Regelungen für Verstöße sowie eine unabhängige Drittprüfung vorsehen. Selbst geschaffene Logos wie „Green Choice“, „Eco Service“ oder „FM-Connect Sustainable“ sind problematisch, wenn sie wie ein geprüftes Nachhaltigkeitssiegel wirken, aber kein entsprechendes Zertifizierungssystem dahintersteht.
Vor dem 27. September 2026 sollten Unternehmen ein vollständiges „Green-Claims-Audit“ durchführen:
Sämtliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen erfassen.
Pauschale Begriffe durch konkrete, messbare Aussagen ersetzen.
Produkt-, Leistungs-, Standort- und Unternehmensbezug eindeutig trennen.
Bezugsjahr, Bilanzgrenze und Berechnungsmethode angeben.
Nachweise vor Veröffentlichung dokumentieren und intern freigeben.
Kompensationsbasierte Klimaneutralitätswerbung entfernen.
Zukunftsziele mit einem öffentlichen Umsetzungsplan unterlegen.
Eigene Umweltzeichen und Lieferantensiegel rechtlich prüfen.
Marketing, Vertrieb, Einkauf und Nachhaltigkeitsmanagement in einen gemeinsamen Freigabeprozess einbinden.
Aussagen regelmäßig aktualisieren und bei veränderten Daten unverzüglich korrigieren.
Die EmpCo-Regelungen verbieten Umweltkommunikation nicht. Sie verlangen aber eine neue Qualität: weg von pauschalen Imagebegriffen, hin zu begrenzten, messbaren und überprüfbaren Tatsachenaussagen. Für seriöse Unternehmen ist dies auch eine Chance. Wer konkrete Umweltleistungen transparent belegen kann, hebt sich künftig deutlicher von bloßen Nachhaltigkeitsversprechen ab.
