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Gefahrstoffverordnung

Facility Management: Umweltmanagement » Strategie » Gefahrstoffe

Gefahrstoffe im Umweltmanagement – Bedeutung und Anforderungen an den Umgang mit gefährlichen Stoffen

Gefahrstoffverordnung 2024: Neue Pflichten und Chancen für das Facility Management

Die zum 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verankert einen konsequent risikobasierten Ansatz für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (KMR), präzisiert den Umgang mit Asbest und erweitert erstmals den Adressatenkreis um private Auftraggeber. Gleichzeitig müssen psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Für Facility-Management-Organisationen ergeben sich daraus weitreichende Anforderungen an Gefahrstoffkataster, Instandhaltungs- und Fremdfirmenprozesse sowie an das digitale Compliance-Reporting. Die Novelle verschiebt den Fokus von statischer Grenwerteinhaltung zu dynamischer Risikosteuerung und adressiert neben physischen auch psychische sowie organisatorische Faktoren. Für das Facility Management bedeutet dies mehr Verantwortung durch erweiterte Dokumentations- und Informationspflichten, insbesondere bei Bau- und Sanierungsprojekten, mehr Steuerungsbedarf – weil risikobasierte Konzepte und Meldefristen aktiv gemanagt werden müssen und mehr Chancen für Digitalisierung, integrierte Managementsysteme und die Verknüpfung mit ESG-Kennzahlen.

Wer frühzeitig Prozesse, Systeme und Vertragspartner anpasst, kann nicht nur Rechtskonformität sichern, sondern auch Wettbewerbsvorteile durch effiziente, transparente und resiliente FM-Strukturen realisieren.

Ausgangslage und Zielsetzung der Novelle

Ziel der Überarbeitung der KMR-Vorgaben im Facility Management

Gefahrstoffe im Umweltmanagement – Sicherheits‑ und Rechtsaspekte beim Umgang mit gefährlichen Stoffen

Ziel der Überarbeitung ist vor allem die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen und die Umsetzung neuer EU-Vorgaben in deutsches Recht. Der Gesetzgeber verweist auf hohe Anerkennungs- und Todesfallzahlen durch Asbest und andere KMR-Stoffe sowie auf Vollzugsdefizite der bisherigen Regelung.

Risikobasiertes Maßnahmenkonzept für KMR-Stoffe

  • Einführung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen als Grenzmarken. Oberhalb der Toleranzkonzentration besteht ein hohes Risiko mit Melde- und Maßnahmenpflicht gegenüber der Behörde (§ 10, 10a).

  • Herstellung und Verwendung sollen vorrangig in geschlossenen Systemen erfolgen; wird der AGW überschritten, muss ein Maßnahmenplan erstellt werden.

Erweiterte Anforderungen für Asbesttätigkeiten

  • Dreistufige Risikoklassifizierung (niedrig – mittel – hoch) mit erleichterten Verfahren im niedrigen und mittleren Bereich (etwa emissionsarme BT-Verfahren).

  • Handwerkliche Tätigkeiten wie das Abfräsen asbesthaltiger Spachtelmassen sind unter definierten Bedingungen zulässig; Arbeiten mit hohem Risiko bleiben zulassungspflichtig (§ 11, 11a).

  • Verankert sind zudem Sachkunde- und Anzeigepflichten sowie eine fakultative technische Erkundung.

Reproduktionstoxische Stoffe und Expositionsverzeichnis

Reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A/1B erhalten denselben Status wie KMR-Stoffe. Für sie ist ein Expositionsverzeichnis zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Mitwirkungs- und Informationspflicht des Veranlassers

Mit § 5a GefStoffV werden nun auch private Bauherren verpflichtet, sämtliche Gefahrstoff-Informationen (insbesondere zu Asbest) an ausführende Unternehmen weiterzugeben.

Psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung

Gefahrstoffbedingte psychische Belastungen – beispielsweise Stress durch unklare Stoffinformationen oder komplexe Schutzmaßnahmen – sind ausdrücklich zu beurteilen und in die Auswahl von Schutzmaßnahmen einzubeziehen.

Weitere Klarstellungen und Deregulierungen

  • Lagerungserleichterung: Hochtoxische oder krebserzeugende Stoffe müssen nicht mehr zwingend unter Verschluss gehalten werden, sofern gleichwertige Schutzmaßnahmen bestehen.

  • Erweiterte Definition umweltgefährdender Stoffe (§ 2 Abs. 1a).

  • Expositionsmessung kann – alternativ zu Direktmessungen – durch vergleichende oder rechnerische Verfahren erfolgen (§ 7 Abs. 8).

Operative Relevanz für das Facility Management

Handlungsfeld

Auswirkungen der GefStoffV 2024

FM-Praxisbeispiel

Gefahrstoffkataster & CAFM

Neue Stoffklassen (R-Stoffe), Risikostufen, Expositionsdaten; Aufbewahrung ≥ 5 Jahre

Datenfelder im CAFM ergänzen, automatische AGW-Prüfung integrieren

Instandhaltung & Sanierung

Pflicht zur Risikoerkundung und Informationsweitergabe bei Asbest; Anzeige- und Fristenmanagement

Baujahr prüfen, ggf. Asbest-Screening beauftragen

Fremdfirmen-Management

Vertragliche Fixierung der Mitwirkungspflichten (§ 5a) und Meldeprozesse bei hohem Risiko

Checkliste „Veranlasserpflichten“ in Leistungsbeschreibung

Gefährdungsbeurteilung

Einbindung psychischer Belastungen, risikobasierte Schutzmaßnahmenhierarchie (STOP-Prinzip)

Unterweisung kombiniert Technik + Resilienz

Dokumentation & Reporting

Meldepflicht hoher Risiken binnen zwei Monaten, digitaler Maßnahmenplan

Workflow in EHS-Software, Fristen-Dashboard

Empfohlene Umsetzungsschritte

  • Gap-Analyse: Abgleich des bestehenden Gefahrstoffmanagements mit den neuen Anforderungen.

  • Systemische Integration: Anpassung der CAFM-/EHS-Datenmodelle und Schnittstellen zu TRGS-Datenbanken.

  • Risikobewertung aktualisieren: Einführung von Akzeptanz-/Toleranzkonzentrationen in Bewertungsmatrizen.

  • Vertragliche Sicherung: Ergänzung von Werk- und Dienstleistungsverträgen um Informations- und Mitwirkungspflichten.

  • Psychische Gefährdungen berücksichtigen: Schulung von Führungskräften, Kurz-Checks zur mentalen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.

  • Kennzahlen & Reporting: KPI-Dashboards (z. B. Anteil Tätigkeiten im mittleren/hohen Risiko) zur Unterstützung von ESG- und ISO-45001-Berichten.

  • Kontinuierliches Rechtsmonitoring: RSS-Feeds (BAuA, BMAS) und automatische Alerts einbinden, um TRGS- oder CLP-Änderungen früh zu erkennen.