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Umweltmanagement: Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Betriebliches Umweltmanagement

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Betriebliches Umweltmanagement

Unter betrieblichem Umweltmanagement versteht man sämtliche Maßnahmen, Prozesse und Strukturen, die in einem Unternehmen darauf abzielen, negative Umweltauswirkungen zu minimieren und die Ressourcennutzung zu optimieren. Ob in Form eines formalisierten Systems (z. B. ISO 14001, EMAS) oder als unternehmensinterne Initiative – in jedem Fall können dabei Verfahren, Stoffe und Arbeitsabläufe entstehen oder verändert werden, die auch Arbeitsschutzbelange berühren. Eine Gefährdungsbeurteilung für betriebliches Umweltmanagement ist notwendig, weil umweltrelevante Maßnahmen häufig neue Prozesse, Stoffe oder Technik einführen, die Arbeitsschutz tangieren. Typische Risiken sind Chemische, mechanische, thermische, biologische, psychische – z. B. durch neue Stoffe, Anlagen (Filter, Abscheider), geänderte Arbeitsabläufe. Eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV und ggf. ISO 14001 gewährleistet, dass mögliche gesundheitliche und sicherheitsbezogene Risiken rechtzeitig erkannt und minimiert werden. So entsteht ein integratives Managementsystem, in dem Umwelt- und Arbeitsschutz nahtlos ineinandergreifen und Nachhaltigkeit ebenso gesichert wird wie die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber alle im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten auf mögliche Gefährdungen hin zu analysieren – dies umfasst auch veränderte Arbeitsprozesse, Stoffverwendung oder technische Anlagen, die im Zuge von Umweltmaßnahmen eingeführt oder angepasst werden.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Behandelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Neue oder umgerüstete Maschinen/Anlagen (z. B. Abgasreinigungsanlagen, Wasserrückgewinnungssysteme) müssen auf Arbeitssicherheit geprüft werden.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Wenn zur Umsetzung von Umweltmaßnahmen chemische oder biologische Verfahren (Reinigungsmittel, Lösungsmittel-Substitution, Desinfektionschemikalien) eingesetzt werden, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Pflicht.

ISO 14001 / EMAS

  • Betreiben Unternehmen ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach ISO 14001 oder EMAS, muss in den Prozessen zur Erfüllung der Umweltziele sichergestellt werden, dass Arbeitsschutz mitberücksichtigt wird (Stichwort: integriertes Managementsystem).

Da Umweltmanagementprojekte Veränderungen in Prozessen, Substanzen oder Anlagen bewirken, sind rechtlich Gefährdungsbeurteilungen erforderlich, um Sicherheit und Gesundheit bei allen beteiligten Mitarbeitenden zu gewährleisten.

Neue Verfahren und Stoffe

  • Ein typisches Ziel des Umweltmanagements ist die Substitution gefährlicher Chemikalien durch umweltverträglichere. Gleichzeitig können unbekannte Stoffeigenschaften in Bezug auf Arbeitssicherheit auftauchen.

  • Einführung von Prozesswasserrecycling oder anderen technischen Lösungen kann Maschinen/Arbeitsplätze verändern.

Ergänzende Geräte und Anlagen

  • Installationen zur Emissionsminderung, Wasseraufbereitung oder Abfallreduzierung (z. B. Filterpressen, Kompaktoren) können neue physische oder elektrische Gefährdungen mit sich bringen.

  • Unzureichende Wartung kann zu Störungen, die sich auch auf Sicherheitsaspekte auswirken (z. B. Überdruck, Explosion).

Koexistenz von Umwelt- und Arbeitsschutzzielen

  • Manchmal kann eine Umweltmaßnahme (z. B. Reduktion von Raumlüftung zur Energiesparung) unbeabsichtigt negative Auswirkungen auf Raumluftqualität und Sicherheit haben.

  • GBU sichert die Kompatibilität zwischen Umwelt- und Arbeitsschutz.

Qualifikations- und Schulungsbedarf

  • Mitarbeitende müssen ggf. neue Verfahren (z. B. chemische Neutralisation, biologische Abwasserbehandlung) handhaben. Fehlendes Know-how kann Gesundheits- und Umweltschäden provozieren.

Rechtliche und versicherungstechnische Sicherung

  • Ein integratives Vorgehen stellt sicher, dass sowohl Umweltauflagen als auch Arbeitsschutzanforderungen erfüllt sind, was Haftungsrisiken mindert.

Chemische

  • Einführung von vermeintlich „umweltfreundlicheren“ Stoffen (z. B. Solvents, Reinigungsmittel) kann andere Gesundheitsgefahren (Allergien, Reizungen) hervorrufen.

  • Unzureichende Lagerung, Kennzeichnung, Dosierung.

Mechanische

  • Neue Filterpressen oder Kompaktoren bergen Quetschgefahr, rotierende oder bewegliche Teile.

  • Staubabsauganlagen oder Gaswäscher können unter Druck oder erhöhter Temperatur arbeiten.

Thermische

  • Abwärmenutzung: Rohrleitungen mit heißem Wasser oder Dampf, Verbrühung oder Verbrennungsgefahr bei Wartung.

Biologische

  • Einsatz biologischer Verfahren (z. B. in Kläranlagen, Fermentern) => Infektionsrisiko durch Bakterien, Pilze.

  • Umgang mit biologisch aktiven Schlämmen oder Kompostmaterial.

Psychische / Organisatorische

  • Veränderungen durch neue Prozesse können Unklarheiten oder Stress auslösen.

  • Zusätzlicher Aufwand (Abfalltrennung, Dokumentation) führt zu Zeitdruck, falls nicht gut geplant.

ISO 14001 (Umweltmanagementsysteme)

  • Legt dar, wie Betriebe ihre Umweltleistung systematisch planen, umsetzen und überwachen. Hier ist es sinnvoll, Arbeitsschutz nahtlos einzubinden.

DIN EN ISO 45001 (Arbeitsschutzmanagementsysteme)

  • Ein integriertes Managementsystem kann Synergie zwischen Umwelt- und Arbeitsschutz schaffen, indem GBU und Umweltaspekte gemeinsam betrachtet werden.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Bei Verwendung von Ersatzstoffen (Substitution) oder neuen Chemikalien. Umfangreiche Dokumentationspflicht zur Gefährdungsbeurteilung.

EMAS (Eco-Management and Audit Scheme)

  • EU-Verordnung für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Einbeziehung von Arbeitsschutzthemen in Audits ist ratsam, wenn Arbeitsumfelder sich ändern.

BetrSichV, DGUV Vorschrift 1

  • Grundlegende Vorschriften für Arbeitssicherheit und sichere Betriebsmittel bei Installation neuer Anlagen (z. B. Filter- oder Recyclinganlagen).

Analyse geplanter Umweltmaßnahmen

  • Welche neuen Prozesse (z. B. Substitution gefährlicher Stoffe, Energiesparverfahren)?

  • Welche Anlagen (Filter, Kompostieranlage, Abwasserbehandlung) oder Methoden (Abfalltrennung, Recycling, Emissionsminderung) sind betroffen?

Ermittlung und Bewertung potenzieller Gefährdungen

  • Chemische (neue Stoffe?), mechanische (neue Maschinen?), thermische (Prozesswärme?), ergonomische (zusätzliche Handhabungen, z. B. Abfallsortierung), psychische (Mehrarbeit, Schulungsbedarf).

  • Berücksichtigung bestehender GBU, aber Fokussierung auf Änderungen durch Umweltmaßnahmen.

Ableitung von Schutzmaßnahmen

  • Technisch: Sicherheitsvorrichtungen an neuen Anlagen, Kennzeichnung, geschlossenes System bei Chemikalien.

  • Organisatorisch: Wartungs- und Prüfpläne, klare Zuständigkeiten (Umweltbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit), Festlegung von Abläufen (Abfalltrennung, Dosierung).

  • Personell: Schulungen (z. B. Chemikalien, Maschinenbedienung), PSA (Handschuhe, Atemschutz), Unterweisung in neuen Verfahren.

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG: GBU-Ergebnisse festhalten, Integration ins Umweltmanagementsystem (ISO 14001).

  • aktualisieren, wenn sich Verfahren/Stoffe abermals ändern.

Überprüfung und Aktualisierung

  • Regelmäßig (z. B. jährlich, im Rahmen von UM-Audits), bei Störfällen, Zwischenfällen, geänderten Rechtsvorschriften.

  • Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP): GBU als Teil der Managementbewertung.

Integriertes Managementsystem

  • Die Kombination von ISO 14001 (Umwelt) und ISO 45001 (Arbeitsschutz) erleichtert die Verzahnung.

  • Gemeinsame Dokumentation, Audits, Synergieeffekte bei Maßnahmenplänen.

Partizipatives Vorgehen

  • Mitarbeitende bei Umstellung auf neue Stoffe/Prozesse einbinden, frühzeitig über Ziele und Sicherheitsmaßnahmen informieren.

  • Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Umweltbeauftragte an einen Tisch holen.

Potenzial für Vereinfachung

  • Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche kann den Arbeitsschutz verbessern.

  • Optimierte Abfallströme oder Emissionsminderungen können gleichzeitig Lärm oder Gesundheitsbelastungen senken.

Notfallmanagement

  • Bei Havarien in Anlagen zur Emissionsreduktion (Filterbruch, Gasaustritt) sind Alarmpläne einzurichten.

  • Ggf. Schnittstelle zu Feuerwehr, Betriebsärztin, externen Entsorgern.

Stetige Schulungen

  • Bei neuen Verfahren, z. B. biologischen Reinigungsverfahren, Brauchwassereinsatz, muss die Belegschaft in korrekter Handhabung und potenziellen Risiken geschult sein.