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Rückhalteeinrichtungen für wassergefährdende Stoffe

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Rückhalteeinrichtungen für wassergefährdende Stoffe

Rückhalteeinrichtungen für wassergefährdende Stoffe

Rückhalteeinrichtungen wie Auffangwannen, Sammelbehälter und Rückhaltebecken dienen dem Schutz von Boden und Gewässern vor schädlichen Einträgen wassergefährdender Stoffe. In Gebäuden und betrieblichen Anlagen, in denen mit Ölen, Chemikalien oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird, sind diese Einrichtungen ein integraler Bestandteil des betrieblichen Umweltschutzes und unterliegen einer regelmäßigen Prüf- und Dokumentationspflicht. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB), der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) sowie aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den zugehörigen technischen Regeln. Ziel der nachfolgenden Dokumentation ist es, die Sicherheit, Dichtheit und Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen nachzuweisen und die rechtssichere Betreiberverantwortung im Facility Management zu gewährleisten.

Sicherungsanlagen zur Stoffrückhaltung im Wasser

Prüfbericht über die regelmäßige Kontrolle von Auffangwannen für wassergefährdende Flüssigkeiten

Aspekt

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Prüfbericht über die regelmäßige Kontrolle von Auffangwannen, Sammelbehältern oder Rückhalteeinrichtungen für wassergefährdende Stoffe

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis, dass Rückhalteeinrichtungen (z. B. Auffangwannen, Dichtflächen, Auffangräume) ordnungsgemäß beschaffen, dicht und funktionsfähig sind. Dient der Vermeidung von Gewässerverunreinigung und der Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften.

Relevante Vorschriften / Normen

– VV TB (Hamburg) Abschnitt 9.4_6338
– Technische Baubestimmungen für Auffangwannen und -einrichtungen
– MVV TB 2024/1 und 2023/1 (Kapitel 35.04)
– Muster-Verwaltungsvorschriften zu technischen Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen
– Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 62–63
– Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
– AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
– DIN 6601 / DIN 6625 / DIN 6623
– Anforderungen an Auffangwannen und Dichtflächen

Wesentliche Inhalte

– Identifikation der geprüften Rückhalteeinrichtung (Standort, Typ, Volumen, Material, Baujahr)
– Prüffrequenz und Datum der letzten Inspektion
– Zustand der Dichtflächen, Wandungen und Verbindungen
– Festgestellte Mängel (z. B. Korrosion, Risse, Beschädigungen, Leckagen)
– Bewertung nach MVV TB / AwSV (konform – bedingt konform – nicht konform)
– Maßnahmenempfehlungen und Fristen zur Mängelbeseitigung
– Name, Qualifikation und Unterschrift des Prüfers

Verantwortliche Stelle

– Durchführung: Sachverständiger für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. nach § 53 AwSV anerkannt)
– Freigabe & Archivierung: Facility Manager / Betreiber
– Kontrolle: Umwelt- oder Wasserbehörde (anlassbezogen oder stichprobenartig)

Praktische Hinweise

– Prüfung mindestens alle 5 Jahre durch einen zugelassenen Sachverständigen gemäß AwSV, bei höherem Gefährdungspotential häufiger (z. B. jährlich).
– Prüfdokumentation ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren (empfohlen, um im Schadensfall die Sorgfalt nachweisen zu können).
– Ergebnisse müssen in die Betriebsanweisung und Gefährdungsbeurteilung integriert werden.
– Mängel der Klasse „nicht konform“ sind unverzüglich zu beseitigen und zu dokumentieren.

Fachliche Erläuterung

Der Prüfbericht über die regelmäßige Kontrolle von Auffangwannen dient dem behördlich geforderten Nachweis, dass alle Rückhalteeinrichtungen dauerhaft flüssigkeitsdicht, standsicher und betriebssicher sind. Gemäß VV TB (z. B. Hamburg, Abschnitt 9.4_6338) und MVV TB (Kapitel 35.04) dürfen nur geprüfte und zugelassene Auffangwannen eingesetzt werden. Zudem ist deren ordnungsgemäßer Zustand in regelmäßigen Intervallen durch sachverständige Personen zu bestätigen, wie es auch §§ 62–63 WHG und die AwSV vorschreiben. Die Prüfungen umfassen meist eine gründliche Sichtkontrolle der Wannen und Dichtflächen, Materialtests (z. B. Befüllungsprobe mit Wasser oder Ultraschall-Dickenmessung) sowie eine Bewertung von Korrosionsschutz und Beschichtung.

Der Facility Manager hat die Verantwortung, diese regelmäßigen Prüfungen zu organisieren, einen entsprechend nach § 53 AwSV anerkannten Sachverständigen zu beauftragen und die fristgerechte Durchführung nachzuverfolgen. Alle Prüfberichte sind zentral abzulegen – etwa in der technischen Gebäudeausrüstung-Dokumentation (TGA-Dokumentation) oder im Umweltmanagementsystem (z. B. nach ISO 14001). Eine lückenlose Dokumentation der Prüfergebnisse ist entscheidend, um die Betreiberpflichten rechtssicher zu erfüllen. Wird bei einer Prüfung eine Undichtigkeit oder ein anderer gravierender Mangel festgestellt, ist der Betrieb der betreffenden Anlage sofort zu stoppen. Austretende Flüssigkeiten sind umgehend aufzunehmen und es ist unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung nach WHG durchzuführen. Anschließend müssen entsprechende Maßnahmen (z. B. Reparatur oder Austausch der Auffangwanne) ergriffen und ebenfalls dokumentiert werden. Durch dieses systematische Vorgehen wird das Risiko von Gewässerverunreinigungen minimiert und die Haftung des Betreibers im Schadensfall reduziert.

Ergänzende Dokumente und Nachweise im Betrieb

Aspekt

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Betriebsanweisung, Gefährdungsbeurteilung und Prüfplan für Rückhalteeinrichtungen

Zweck & Geltungsbereich

Ergänzende Unterlagen, die die Prüfberichte in den Betrieb integrieren. Sie regeln den sicheren Umgang, die Wartung und die Notfallmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Relevante Vorschriften / Normen

– ArbSchG §§ 5–6 (Gefährdungsbeurteilung)
– BetrSichV (Betreiberpflichten bei prüfpflichtigen Anlagen)
– AwSV §§ 43–46 (Betriebs- und Instandhaltungspflichten)
– DIN 6601 / DIN 6623 (technische Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen)

Wesentliche Inhalte

– Beschreibung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen (Arbeitsabläufe, Lagerung, Transport innerhalb der Anlage)
– Gefährdungsbeurteilung der Rückhalteeinrichtung (Risiken für Mensch und Umwelt, z. B. bei Leckagen oder Überfüllungen)
– Prüf- und Wartungsplan (Intervalle, Verantwortliche, Prüfpunkte für Inspektion und Wartung)
– Notfall- und Leckageverfahren (sofortige Maßnahmen, Alarmierung, Eindämmung bei Austritt von Stoffen)
– Dokumentation von Instandsetzungen und Reinigungen (Nachweise über Reparaturen, Auskleidungen, regelmäßige Reinigungsintervalle)

Verantwortliche Stelle

– Erstellung: Facility Manager / Fachkraft für Arbeitssicherheit in Abstimmung mit dem Umweltbeauftragten
– Prüfung & Freigabe: Betreiber / Umweltbeauftragter (ggf. Unterschrift des Anlagenverantwortlichen)
– Aktualisierung: Bei Änderungen des Stoffbestands, der Anlagentechnik oder der Nutzung (sofortige Anpassung der Dokumente erforderlich)

Praktische Hinweise

– Diese Unterlagen dienen als operative Grundlage für die tägliche Anlagenkontrolle und den sicheren Betrieb.
– Sie sind bei Audits (z. B. ISO 14001 Umweltmanagement, ISO 45001 Arbeitsschutz) sowie bei behördlichen Inspektionen jederzeit vorzulegen.
– Änderungen (z. B. neue Stoffe, geänderte Lagermengen oder neue Auffangsysteme) müssen unverzüglich in allen Unterlagen nachgeführt werden, um ihre Aktualität und Wirksamkeit sicherzustellen.

Fachliche Erläuterung

Neben der rein technischen Prüfung der Auffangvorrichtungen verlangt die AwSV, dass für jede Anlage mit wassergefährdenden Stoffen auch organisatorische und betriebliche Regelungen festgelegt und dokumentiert werden. Zu diesen Dokumenten gehören insbesondere Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Gefahrstoffen und den Auffangeinrichtungen sowie Gefährdungsbeurteilungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Eine Betriebsanweisung nach § 44 AwSV enthält konkrete Verhaltensregeln für den Normalbetrieb, für Störfälle und Notfälle – einschließlich eines Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplans. Darin wird z. B. festgelegt, wie regelmäßig die Auffangwannen zu kontrollieren sind, wie Leckagen erkannt und gemeldet werden und welche Schritte im Ernstfall einzuleiten sind. Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §§ 5–6 ergänzt dies, indem sie alle potenziellen Gefahren beim Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen definiert. Auf Basis dieser Beurteilung wird auch ein Prüf- und Wartungsplan erstellt, der Verantwortlichkeiten und Intervalle (etwa wöchentliche Sichtkontrollen durch geschulte Mitarbeiter und die oben erwähnten Sachverständigenprüfungen) klar festlegt.

Im modernen Facility Management sind diese Unterlagen integraler Bestandteil des betrieblichen Managementsystems (z. B. im Rahmen von ISO 14001 für Umweltmanagement und ISO 45001 für Arbeitsschutz). Sie werden regelmäßig im Zuge interner Audits und Gefährdungsbeurteilungen überprüft und bei Bedarf angepasst. Eine konsequente und aktuelle Dokumentation aller Betriebsanweisungen, Prüfpläne und Nachweise gewährleistet sowohl den Umweltschutz als auch die Anlagensicherheit. Gleichzeitig wird die Haftung des Betreibers minimiert, da im Schadensfall nachgewiesen werden kann, dass alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen und Unterweisungen umgesetzt wurden. Letztlich untermauern diese Dokumente die rechtssichere Betreiberverantwortung: Sie zeigen gegenüber Behörden und Versicherern, dass der Betreiber seine Pflichten im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gewissenhaft erfüllt und alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz von Gewässern und Boden getroffen hat.