Einrichtungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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Einrichtungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Dieses Dokumentenverzeichnis definiert die im Facility Management erforderlichen rechtlichen, technischen und betrieblichen Nachweise für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlagen). Ziel ist die Sicherstellung der Betriebssicherheit, Umweltverträglichkeit und gesetzlichen Nachweisführung gemäß der AwSV sowie der Wasserhaushaltsgesetzgebung (WHG) und ergänzender technischer Regelwerke. Die folgenden Dokumente gewährleisten den ordnungsgemäßen Betrieb, die regelmäßige Eigenüberwachung und die Dokumentation der Umweltschutzmaßnahmen.
Einrichtungen für wassergefährdenden Stoffumgang
- Anlagendokumentation
- Betriebs- und Sicherheitsunterlagen
- Stoffklassifizierungsdokumente
- Dokumentation der Eigenklassifizierung – Flüssige oder gasförmige Gemische
- Dokumentation der Eigenklassifizierung – Feste Gemische
- Dokumentenübersicht
- Eignungsfeststellung – AwSV-Anlagen
- Merkblatt – Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen
- Merkblatt – Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Prüfbericht (AwSV-Anlagen)
- Prüfunterlagen (Durchführung der Prüfungen)
- Bericht über die regelmäßige Prüfung (Auffangwannen)
- Unterweisung des Betriebspersonals (AwSV)
- Betriebsanweisung nach AwSV
- Nachweis der Technischen Dichtheitsprüfung
- Technische Dokumentation der AwSV-Anlage
Anlagendokumentation – AwSV-Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagendokumentation – AwSV-Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung des technischen Aufbaus, der Funktion und der sicherheitstechnischen Ausstattung der Anlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV §43; WHG §62; TRwS 779 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Anlagenkomponenten (Behälter, Leitungen, Auffangräume) |
| Verantwortlich | Betreiber / Fachbetrieb nach AwSV |
| Praxis-Hinweise | Wird bei Abnahmen, Prüfungen durch Sachverständige und Umweltinspektionen vorgelegt; bildet die Grundlage für Schulung und Betriebsüberwachung. |
Erläuterung
Die Anlagendokumentation ist das zentrale Nachweisdokument über Aufbau, Funktion und Sicherheit einer AwSV-Anlage. Nach § 43 AwSV muss der Betreiber sie vollständig führen und bei Änderungen fortschreiben. Sie enthält alle wesentlichen Detailinformationen: zum Beispiel die baulichen und technischen Komponenten (Lagerbehälter, Rohrleitungen, Pumpen, Auffangwannen usw.), die verwendeten Materialien und Dichtsysteme sowie maßgebliche Kenndaten wie Volumen, Menge und Gefährdungsstufen. Auch alle behördlichen Dokumente (Genehmigungen, Anzeigen, behördliche Anordnungen) und Nachweise zur Prüffähigkeit der Anlage sind hier enthalten und nachprüfbar hinterlegt. Dabei sind insbesondere die sicherheitstechnischen Einrichtungen detailliert zu dokumentieren (z.B. Leckagemeldesysteme, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Rückhaltetanks, Brandbekämpfungseinrichtungen). Diese Angaben dienen der Gefahrenanalyse und der Vorbereitung möglicher Notfall- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen.
Im Facility Management dient die Anlagendokumentation als Basis für Betrieb, Instandhaltung und Organisation. Sie wird bei Abnahmen und Umweltprüfungen vorgelegt und bildet die Grundlage für Prüfpläne und Inspektionen. Anhand dieser Dokumentation können Facility Manager Schulungen des Personals planen und die organisatorische Betriebsüberwachung sicherstellen. Insgesamt unterstützt sie die strukturierte Anlagenbetreuung – etwa bei der präventiven Instandhaltung und der kontinuierlichen Verbesserung der Anlagensicherheit.
Betriebsanweisung – AwSV-Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung – AwSV-Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Betriebsabläufe, Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV §43; BetrSichV; GefStoffV; TRGS 500 |
| Schlüsselelemente | • Sicherheitsunterweisung für Personal |
| Verantwortlich | Betreiber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Muss an der Anlage ausgehängt oder digital verfügbar sein; Grundlage für Schulungen und Betriebsüberwachung. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung konkretisiert die betrieblichen Pflichten des Betreibers und die Sicherheitsanforderungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie ist nach AwSV (ab Gefährdungsstufe B) verpflichtend und muss allen einschlägig ausgebildeten Beschäftigten zugänglich sein. Inhaltlich beschreibt sie die täglichen Arbeitsabläufe und definiert ausführlich die Schutzmaßnahmen. Dazu gehören Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln (z.B. persönliche Schutzausrüstung, Lager- und Transportvorschriften) sowie Informationen zu den Gefährdungsklassen der Stoffe. Im Notfallteil der Anweisung sind Alarmsituationen und Sofortmaßnahmen festgelegt: Alarmierungsketten (Notruf), Evakuierungspläne, Sofortmaßnahmen bei Leckagen, Eindämmung von Stoffaustritten und Brandbekämpfung. Außerdem werden Verfahren zur Reinigung und Entsorgung nach Zwischenfällen beschrieben. Die Betriebsanweisung wird stets aktualisiert, wenn sich Prozesse ändern oder neue Gefahren bekannt werden.
Im Facility Management dient die Betriebsanweisung als verbindliche Vorgabe für Mitarbeiterschulungen (Unterweisungen) und als Kommunikationsgrundlage zwischen Betreiber, Sicherheitsfachkraft und Instandhaltung. Sie regelt, wer im Störfall welche Schritte einleitet und sichert damit die koordinierte Zusammenarbeit aller Verantwortlichen.
Dokumentation der Eigenklassifizierung – Stoffe
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Eigenklassifizierung – Stoffe |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Einstufung eines reinen Stoffes in eine Wassergefährdungsklasse (WGK). |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV §6; Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) |
| Schlüsselelemente | • Stoffidentität (CAS-/EG-Nummer) |
| Verantwortlich | Betreiber / Umweltbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Wird bei Genehmigungs- oder Prüfverfahren benötigt; Grundlage für Sicherheitsbewertung und Lagerklassifizierung. |
Erläuterung
Die Dokumentation der Eigenklassifizierung für reine Stoffe legt für jeden eingesetzten chemischen Stoff dar, welcher Wassergefährdungsklasse (WGK 0 bis 3 oder „allgemein wassergefährdend“) er zugeordnet wird. Die Einstufung erfolgt anhand der Kriterien der AwSV (Anlage 2 Nr. 1) und der bisherigen Verwaltungsvorschrift (VwVwS), wobei toxikologische und ökologische Daten zugrunde liegen (z.B. akute/chronische Aquatoxizität, Abbaubarkeit, Bioakkumulation). In der Dokumentation sind Identifikation (CAS-/EG-Nummer), Charakteristika des Stoffs und die Begründung der WGK-Zuordnung aufgeführt (inklusive Quellenangaben zu Studien, Sicherheitsdatenblättern oder Fachliteratur). Offizielle Einstufungen – veröffentlicht im „Rigoletto“-Verzeichnis des Umweltbundesamtes oder im Bundesanzeiger – werden dort ebenfalls dokumentiert.
Im Facility Management ist diese Dokumentation Teil des Stoffkatasters oder Gefahrstoffverzeichnisses. Sie wird bei Genehmigungsverfahren und behördlichen Kontrollen vorgelegt und dient als Nachweis, dass die Gefährdungsklassen korrekt ermittelt wurden. Ohne nachvollziehbare Eigenklassifizierung wäre eine rechtssichere Lagerung und Begrenzung der Gewässergefährdung (z.B. nach § 17 AwSV) nicht möglich. Die Einstufung wird aktualisiert, wenn neue Stoffdaten vorliegen.
Dokumentation der Eigenklassifizierung – Flüssige oder gasförmige Gemische
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Eigenklassifizierung – Flüssige oder Gasförmige Gemische |
| Zweck & Geltungsbereich | Einstufung von Gemischen nach AwSV zur Bestimmung der Gefährdung für das Grundwasser. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV §6; VwVwS; REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
| Schlüsselelemente | • Zusammensetzung des Gemischs |
| Verantwortlich | Betreiber / Fachgutachter |
| Praxis-Hinweise | Muss regelmäßig aktualisiert werden, z. B. bei Änderungen der Rezeptur oder Materialzusammensetzung. |
Erläuterung
Flüssige und gasförmige Gemische (z.B. Reinigungsmittel, Lösungsmittelgemische, Lösemittelgemische) sind nach § 8 AwSV eigenständig zu bewerten. Die Dokumentation erfasst die exakte Zusammensetzung (inkl. Konzentration der Einzelsubstanzen) und legt die Berechnung der Gesamt-WGK dar. Nach der in den AwSV festgelegten Mischregel werden die Anteile der Komponenten mit ihren Einzel-WGK-Werten (ggf. multipliziert mit M-Faktoren) verrechnet. Ergibt die Summe eine WGK 1 bis 3, wird das Gemisch entsprechend klassifiziert. Die Einstufung einschließlich der Formeln oder Tabellen-Berechnungen wird dokumentiert – üblicherweise auf dem offiziellen Dokumentationsformular 2 der AwSV.
Im Ergebnis erhält das Gemisch eine der WGK 0–3. Diese Einstufung (mit Berechnungsgrundlage) wird den Behörden bei Genehmigungen oder Kontrollen vorgelegt und ist die Basis für alle sicherheitstechnischen Maßnahmen. Für den Anlagenbetrieb im Facility Management ist die aktuelle Klassifizierung wichtig, um etwa Lagerbedingungen, Transportvorschriften und Notfallmaßnahmen richtig festzulegen. Änderungen der Rezeptur (z.B. durch Lieferantenwechsel oder neue Inhaltsstoffe) müssen umgehend zu einer Überprüfung und Neudokumentation führen.
Dokumentation der Eigenklassifizierung – Feste Gemische
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Eigenklassifizierung – Feste Gemische |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der Wassergefährdung fester Stoffmischungen zur Festlegung der Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV §6; VwVwS |
| Schlüsselelemente | • Stoffidentifikation und Zusammensetzung |
| Verantwortlich | Betreiber / Umweltlabor |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für Genehmigungsbehörden und Umweltschutzprüfungen; Bestandteil der Anlagendokumentation. |
Erläuterung
Für feste Gemische (z.B. mineralische Baustoffe, Gemische aus Sand, Erde, Additiven) wird die Wassergefährdung nach § 10 AwSV dokumentiert. Oft können solche Gemische – unter bestimmten Bedingungen – als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Die Dokumentation listet die enthaltenen Stoffe und deren Anteile auf. Ein entscheidendes Kriterium sind Auslaugtests (nach DIN EN 12457 oder ähnlichen Verfahren), die zeigen, ob bei Kontakt mit Wasser kritische Schadstoffkonzentrationen austreten. Werden die Grenzwerte unterschritten, kann das Gemisch als WGK 0 (nicht wassergefährdend) angesehen werden.
Ist eine Einstufung als nicht gefährdend nicht möglich, wird die Wassergefährdung des Gemischs wie bei Flüssigkeiten berechnet (Anlage 1 Nr. 5.2 AwSV). In diesem Fall werden die Gefährdungsklassen der Komponenten gewichtet und nach der Mischregel zusammengeführt. Die Ergebnisse – inkl. der Auswahldaten oder Testergebnisse – werden auf dem Dokumentationsformular 3 festgehalten. Für das FM ist diese Dokumentation ein wichtiger Teil des Stoffkatasters. Sie wird als Nachweis gegenüber Genehmigungsbehörden und Umweltprüfungen geführt und in die Anlagendokumentation aufgenommen.
Dokumentation der Anlagenteile einer AwSV-Anlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Anlagenteile gemäß AwSV |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung des Aufbaus, der Funktion und der sicherheitsrelevanten Komponenten der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV (§§ 42–47), WHG (§§ 62–65), TRwS 779-1, VDI 6026-1. |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Anlagenkomponenten (Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Sicherheitseinrichtungen) |
| Verantwortlich | Betreiber / Fachbetrieb nach WHG § 62 / AwSV § 45 |
| Praxis-Hinweise | Diese Dokumentation dient als Nachweis bei AwSV-Überwachungen, internen Audits und Behördenprüfungen. Sie ist Teil der Betreiberakte. |
Erläuterung
Die Anlagendokumentation ist das zentrale Nachweisdokument für jede Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie enthält alle technischen Beschreibungen und Pläne der Anlage, also etwa Fließ- und Rohrleitungspläne, Übersichts- und Aufstellungspläne sowie Stücklisten der Komponenten. Dabei werden sämtliche sicherheitsrelevanten Einrichtungen erläutert – beispielsweise die Auslegung von Auffangwannen oder Dichtflächen, Leckanzeigesysteme, Standsicherheit der Behälter und die Beständigkeit der eingesetzten Materialien. Auch Angaben zum eingesetzten Stoffspektrum, zu Volumina und zur Wassergefährdungsklasse der Lagermengen sind enthalten.
Die Dokumentation muss jederzeit aktuell sein und wird etwa bei Umbaumaßnahmen, Erweiterungen oder regelmäßigen Prüfungen angepasst. Sie bildet die Grundlage für die sachverständige Prüfung der Anlage (§ 46 AwSV) und dient internen Audits als Nachweis. Als Teil der Betreiberakte zeigt sie, dass der Betreiber seine Pflicht erfüllt hat, den Zustand und Betrieb der Anlage vollständig und korrekt zu dokumentieren (z. B. gemäß §§ 42–47 AwSV, §§ 62–65 WHG und den Anforderungen der TRwS und VDI). Im Facility Management wird diese Dokumentation systematisch in die technische Systemdokumentation integriert (z. B. nach VDI 6026-1 und VDI 3810-2). Dies stellt sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Anlagenteile in der Betriebsführung berücksichtigt und notwendige Instandhaltungsarbeiten planbar sind. Zudem dient sie bei Behördenprüfungen und Audits als Nachweis dafür, dass alle technischen Vorkehrungen getroffen wurden.
Eignungsfeststellung – AwSV-Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Eignungsfeststellung gemäß WHG/AwSV |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Anlage, ihre Komponenten und der Standort den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | WHG (§ 62 Abs. 2), AwSV (§ 41 ff.), TRwS 779, DWA-A 791. |
| Schlüsselelemente | - Prüfbericht der zugelassenen Sachverständigenorganisation |
| Verantwortlich | Zuständige Behörde / zugelassene Sachverständige / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Das Dokument ist bei Inbetriebnahme und regelmäßig (in der Regel alle 5 Jahre) zu erneuern; erforderlich für Behördennachweise und Versicherungsschutz. |
Erläuterung
Die Eignungsfeststellung belegt, dass die geplante oder bestehende AwSV-Anlage sowie deren Standort die Anforderungen des Wasserrechts (WHG) und der AwSV erfüllen. Sie wird von einer zugelassenen Sachverständigenorganisation oder der zuständigen Wasserbehörde erstellt. Im Rahmen der Prüfung bewertet der Sachverständige insbesondere die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen – etwa die Dimensionierung von Auffangwannen oder Dichtflächen, die Wirksamkeit von Leckageüberwachungs- und Alarmsystemen – sowie die Material- und Bauteilgüte. Auch standortspezifische Gegebenheiten wie die Nähe zum Grundwasser oder zu Schutzgebieten fließen in die Begutachtung ein.
Teil der Eignungsfeststellung ist zudem die Bestätigung der Fachbetriebspflicht gemäß § 62 WHG. Das bedeutet, dass für Einbau, Wartung und Prüfung der Anlage nur qualifizierte Fachfirmen herangezogen werden. Der Prüfbericht enthält schließlich alle von der Behörde auferlegten Auflagen und die vorgesehenen Prüffristen (häufig alle fünf Jahre). Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme (insbesondere größerer Anlagen) und muss in der Regel turnusmäßig erneuert werden. Sie dient als amtlicher Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen, dass der Betreiber seine Pflichten erfüllt und seine Anlage betriebssicher ist.
Merkblatt – Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Merkblatt für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Information der Betreiber und Nutzer über das ordnungsgemäße Verhalten beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV (§ 44, § 45), TRwS 791-1, DWA-A 779. |
| Schlüsselelemente | - Hinweise zu Befüllung, Lagerung und Entleerung |
| Verantwortlich | Betreiber / Anlagenverantwortlicher / Fachbetrieb |
| Praxis-Hinweise | Dieses Merkblatt ist gut sichtbar in der Nähe der Anlage auszuhängen und Bestandteil der Unterweisungen nach AwSV. |
Erläuterung
Das Merkblatt für Heizölverbraucheranlagen richtet sich vor allem an Betreiber kleinerer Heizöltankanlagen (in der Regel bis 1,25 m³ Volumen). Es informiert über sicheres Verhalten und gesetzliche Pflichten beim Betrieb. Zu den Inhalten gehören zum Beispiel Hinweise, dass Tankbefüllungen nur unter Aufsicht erfolgen dürfen und mit den vorgeschriebenen Anschlussteilen (zum Beispiel einem geschlossenen Vollschlauchsystem), sowie konkrete Verhaltensregeln für die Lagerung und Entleerung. Weiterhin erläutert es Meldepflichten bei Leckagen oder Störungen (zum Beispiel umweltgefährdende Werte beim Befüllen) und beschreibt erforderliche Notfallmaßnahmen im Falle eines Heizöl-Austritts (etwa sofortiges Abschalten der Pumpe, Abdichten und Abdämmen des Lecks, Alarmierung der Feuerwehr oder Gewässerschutzbehörde).
In der Praxis ist dieses Merkblatt unmittelbar am oder in der Nähe des Heizöltanks anzubringen, damit es allen Personen zugänglich ist, die den Tank bedienen. Es wird zudem im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung nach AwSV (und gemäß TRwS 791-1) eingesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass insbesondere Betreiber kleiner Anlagen und deren Bediener frühzeitig über die Risiken und ihre Pflichten informiert sind und im Schadensfall korrekt reagieren können. Das Merkblatt trägt so dazu bei, Unfälle und Umweltfreisetzungen durch Heizölverbraucheranlagen zu verhindern.
Merkblatt – Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Merkblatt zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vermittlung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV (§ 44, § 45), WHG (§ 62), TRGS 500, TRGS 510. |
| Schlüsselelemente | - Definition wassergefährdender Stoffe und Gefährdungsklassen |
| Verantwortlich | Betreiber / Sicherheitsfachkraft / Umweltbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Dieses Merkblatt ist Bestandteil der Betriebsanweisung nach ArbSchG § 12 und dient als Grundlage für Sicherheitsunterweisungen. |
Erläuterung
Das Informationsblatt „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ vermittelt allgemeine Regeln für den sicheren Umgang mit allen Arten wassergefährdender Stoffe im betrieblichen Alltag. Es definiert zentrale Begriffe wie Wassergefährdungsklassen (WGK) und fasst wichtige Schutzmaßnahmen zusammen. Dazu gehören beispielsweise der Einsatz von geschlossenen Handhabungsverfahren beim Umfüllen (Abfüllhilfen, Kanalbefüllanlagen), das Verwenden von geeigneten Auffangvorrichtungen (Auffangwannen, Dichtflächen) für Behälter sowie die sofortige Beseitigung kleiner Leckagen und Tropfen.
Weiterhin beschreibt das Merkblatt das richtige Vorgehen im Störfall: Es gibt Anweisungen zum Eindämmen, Absaugen oder Abbinden ausgelaufener Stoffe, zum Alarmieren zuständiger Stellen (z. B. Umweltschutzbehörde, Werkfeuerwehr) sowie zur Ersten Hilfe für betroffene Personen. Hinweise zur umweltgerechten Entsorgung von Restmengen und zur Reinigung kontaminierter Bereiche sind ebenfalls enthalten.
Das Merkblatt ist Teil der Betriebsanweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und wird in sicherheitstechnischen Unterweisungen verwendet. Es ergänzt Gefährdungsbeurteilungen und Gefahrstoffdatenblätter und stellt sicher, dass alle Beschäftigten und Verantwortlichen eines Betriebs über die Handlungsvorgaben zum Gewässerschutz informiert sind.
Prüfbericht (AwSV-Anlagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbericht für AwSV-Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfung und Dichtheitsprüfung durch eine zugelassene Sachverständigenorganisation |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV §§ 46–49, WHG § 62, MVV TB (2023/1), TRwS 779 |
| Schlüsselelemente | - Anlagenbeschreibung und Standort |
| Verantwortlich | Prüforganisation / zugelassener Sachverständiger |
| Praxis-Hinweise | Muss vor Inbetriebnahme, regelmäßig und nach wesentlichen Änderungen erfolgen; Aufbewahrungspflicht: mindestens 10 Jahre. |
Erläuterung
Der Prüfbericht dokumentiert den ordnungsgemäßen Zustand der AwSV-Anlage nach den gesetzlichen Vorgaben. Er wird von einem befugten Sachverständigen erstellt und bestätigt, dass keine Gefahr für Gewässer oder Grundwasser besteht. Im Bericht sind die Anlagenbeschreibung mit Standort, das Prüfintervall (in der Regel alle 2 bzw. 5 Jahre je nach Gefährdungsstufe) sowie der Prüfumfang festgehalten (z. B. Dichtheitsprüfungen, Funktionskontrollen, Überprüfung von Überfüllsicherungen und Leckanzeigesystemen). Gefundene Mängel werden detailliert aufgeführt, inklusive Einstufung ihres Schweregrads und notwendiger Abhilfemaßnahmen. Gefährliche Mängel müssen sofort behoben und die Anlage danach erneut geprüft werden. Der Bericht schließt mit dem Prüfvermerk und der Unterschrift des Sachverständigen ab. Er dient als Nachweis, dass die Anlage dicht und betriebssicher ist. Der Prüfbericht ist Voraussetzung für behördliche Genehmigungen und muss – beispielsweise in der Anlagenakte – mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
Prüfunterlagen (Durchführung der Prüfungen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterlagen zur Durchführung der Prüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation des Prüfverfahrens und der anzuwendenden technischen Normen |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV §§ 46–48, TRwS 779, VAwS |
| Schlüsselelemente | - Prüflisten und Checklisten |
| Verantwortlich | Prüforganisation / Betreiber (Archivierung) |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Anlagenakte; dient der technischen Nachvollziehbarkeit und wird bei behördlichen Prüfungen geprüft. |
Erläuterung
Die Prüfunterlagen enthalten alle im Rahmen der Sachverständigenprüfung erstellten oder verwendeten Dokumente. Dazu zählen detaillierte Prüflisten und Checklisten, in denen systematisch alle zu kontrollierenden Baugruppen, Funktionen und Parameter aufgelistet sind (z. B. Sichtprüfungen auf Korrosion, Dichtheitsmessungen von Behältern). Messerprotokolle halten alle Messwerte fest (z. B. Druck-, Füll- oder Leerstandmessungen) und dokumentieren den Verlauf der Prüfung. Weiterhin werden die eingesetzten Prüf- und Messgeräte mit Seriennummern sowie deren Kalibrierzertifikate nachgewiesen, um die Genauigkeit der Messungen zu belegen. Vermerke über unmittelbar durchgeführte Instandsetzungen oder Hinweise auf erforderliche Folgeprüfungen sind ebenfalls Bestandteil der Unterlagen. Diese Dokumente verbleiben beim Betreiber in der Anlagenakte und ermöglichen eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Prüfverfahrens. Sie dienen dazu, im Prüfungsfall gegenüber den Behörden nachzuweisen, dass alle Arbeiten gemäß den aktuellen Normen (AwSV, TRwS 779 u. a.) durchgeführt wurden.
Bericht über die regelmäßige Prüfung (Auffangwannen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbericht für Auffangwannen (wassergefährdende Flüssigkeiten) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert Funktionsprüfung, Zustand und Dichtheit der Auffangwannen |
| Relevante Regelwerke/Normen | MVV TB 2023/1 Kap. C 3.2.1, VV TB Hamburg, WHG § 62 |
| Schlüsselelemente | - Werkstoff- und Korrosionszustand der Wanne |
| Verantwortlich | Sachverständiger / Prüforganisation |
| Praxis-Hinweise | Prüfungen mindestens alle 5 Jahre; festgestellte Mängel sofort beheben. Bericht ist Teil der wasserrechtlichen Anlagendokumentation. |
Erläuterung
Der Prüfbericht Auffangwannen dokumentiert den Zustand des Auffangsystems (Bundedämmung) und bestätigt dessen Dichtheit. Ein qualifizierter Prüfer untersucht das Material der Wanne auf Korrosionsschäden oder Beschädigungen (z. B. Durchrostung oder Verschleiß von Beschichtungen) und führt eine Dichtheitsprüfung durch – beispielsweise durch Befüllen mit Wasser oder durch ein Vakuumverfahren. Dabei wird auch kontrolliert, ob bestehende Ablassventile oder Entwässerungsöffnungen ordnungsgemäß verschlossen sind. Die Ergebnisse der Prüfung (z. B. „dicht“ oder „undicht“) werden zusammen mit Datum und Unterschrift des Prüfers protokolliert. Festgestellte Mängel (etwa Risse oder Rostfraß) werden in einer Mängelliste aufgeführt und müssen umgehend behoben werden. Dieser Bericht ist integraler Bestandteil der wasserrechtlichen Anlagendokumentation und wird in der Regel alle 5 Jahre aktualisiert oder je nach behördlicher Vorgabe.
Unterweisung des Betriebspersonals (AwSV)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterweisungsprotokoll für Betriebspersonal (AwSV) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über jährliche Schulung des Personals im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV § 62, BetrSichV § 12, ArbSchG § 12 |
| Schlüsselelemente | - Schulungsinhalte (Betriebsanweisung, Gefahrstoffkennzeichnung, Notfallmaßnahmen) |
| Verantwortlich | Betreiber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument im Rahmen der Betreiberpflichten; wird bei behördlichen Kontrollen überprüft. |
Erläuterung
Das Unterweisungsprotokoll dokumentiert, dass alle Mitarbeiter, die mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten, mindestens einmal jährlich geschult wurden. Es führt die vermittelten Themen auf (z. B. Erläuterung der Betriebsanweisungen, Kennzeichnung und Gefährdung der Stoffe, Verhalten bei Notfällen und Leckagen) sowie Datum, Ort und Namen des Schulungsleiters. Eine Liste aller Teilnehmer mit Unterschriften dient als Nachweis der Anwesenheit. Solche Schulungen sind gesetzlich vorgeschrieben (u. a. nach AwSV § 62, BetrSichV § 12, ArbSchG § 12) und werden bei behördlichen Inspektionen kontrolliert. Das Protokoll ist ein wichtiger Nachweis für die Erfüllung der Betreiberverantwortung und sollte zusammen mit den übrigen Anlagendokumenten aufbewahrt werden.
Betriebsanweisung nach AwSV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für AwSV-Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorschriften für sichere Arbeits- und Betriebsverfahren im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV § 44, TRwS 779, ArbSchG § 9 |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Anlage und der Stoffe |
| Verantwortlich | Betreiber / Anlagenverantwortlicher |
| Praxis-Hinweise | Muss am Anlagenstandort gut sichtbar ausgehängt sein; Grundlage für Schulungen und Umweltmanagement. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung legt verbindlich fest, wie die AwSV-Anlage sicher betrieben werden muss. Sie basiert auf gesetzlichen Vorgaben (AwSV § 44) sowie einschlägigen technischen Regeln (z. B. TRwS 779). In der Anweisung werden die Art der Anlage und die verwendeten wassergefährdenden Stoffe beschrieben, ebenso die erforderlichen Schutzmaßnahmen (beispielsweise persönliche Schutzausrüstung wie Handschuhe, Schutzbrille und geeignete Arbeitskleidung) sowie das korrekte Vorgehen im Normalbetrieb. Ein Schwerpunkt sind die Verhaltensregeln bei Störungen und Leckagen: Hier werden Sofortmaßnahmen aufgeführt (z. B. Abschalten der Pumpen, Schließen von Ventilen) sowie Alarmierung und Meldeverfahren dokumentiert. Darüber hinaus enthält die Betriebsanweisung Notfallkontakte (z. B. Feuerwehr, Werkfeuerwehr, betrieblicher Verantwortlicher) und betriebsinterne Meldeketten (z. B. Meldung an den Anlagenbetreuer oder Sicherheitsbeauftragten). Die Betriebsanweisung muss in Sichtweite am Anlagestandort ausgehängt werden und dient als Grundlage für die Unterweisung der Mitarbeiter sowie für das betriebliche Umweltmanagement.
Nachweis der Technischen Dichtheitsprüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technisches Dichtheitsprüfprotokoll |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung der Dichtheit aller Abdichtungssysteme und Rohrverbindungen |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV § 46, TRwS 779, VAwS |
| Schlüsselelemente | - Prüfverfahren (z. B. Drucktest, Unterdrucktest) |
| Verantwortlich | Prüforganisation / Fachfirma |
| Praxis-Hinweise | Vor Inbetriebnahme und in festgelegten Intervallen durchzuführen; Nachweis dient der Behörde und der Haftungsbegrenzung. |
Erläuterung
Das Protokoll der technischen Dichtheitsprüfung bestätigt, dass alle Dichtungen und Rohrleitungen der Anlage dicht sind. Ein qualifiziertes Prüfunternehmen führt ein festgelegtes Prüfverfahren durch (z. B. Druckprüfung an den Leitungen oder Vakuumtest an Tanks). Im Protokoll werden das angewendete Prüfverfahren, die gemessenen Werte (z. B. Prüfdruck, Haltezeit) und die zulässigen Grenzwerte dokumentiert. Gefundene Undichtigkeiten werden genau festgehalten. Der Bericht schließt mit einem Freigabevermerk (Abnahmestempel) ab, in dem der Prüfer die Dichtheit bestätigt. Diese Prüfung muss vor der Erstinbetriebnahme, nach jeder Änderung an der Anlage und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Sie dient sowohl als Nachweis gegenüber der Behörde als auch der Absicherung des Betreibers, indem Leckagen frühzeitig erkannt und behoben werden.
Technische Dokumentation der AwSV-Anlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technische Dokumentation gemäß AwSV |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige technische Beschreibung der Anlage, ihrer Komponenten und Überwachungseinrichtungen |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV §§ 46–47, VDI 6026-1, TRwS 779 |
| Schlüsselelemente | - Anlagenbeschreibung mit Fließ- und Rohrschema |
| Verantwortlich | Hersteller / Betreiber / Fachplaner |
| Praxis-Hinweise | Muss mit den Prüfunterlagen aktuell gehalten werden; Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und Umwelthaftung. |
Erläuterung
Die technische Dokumentation enthält alle Informationen, die eine vollständige Beschreibung der Anlage ermöglichen. Dazu gehören ausführliche Fließ- und Rohrschemata, Beschreibungen der einzelnen Komponenten (z. B. Pumpen, Ventile, Sensoren) und Übersichten der eingesetzten Sicherheits- und Überwachungssysteme (z. B. Leckwarngeräte, Alarmsysteme, Notabschaltungen). Wichtige Anlagen sind auch die Werkstoffnachweise (z. B. Zertifikate für Tankmaterialien, Rohrleitungen, Beschichtungen) sowie Nachweise der Einhaltung technischer Standards. Ein Übersichtsplan weist das Gelände und die Bereiche aus, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert oder verarbeitet werden. Die technische Dokumentation wird meist vom Hersteller oder Anlagenplaner erstellt und vom Betreiber ständig aktualisiert. Sie bildet die Basis für die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG/BetrSichV) und ist entscheidend für die Nachweisführung im Rahmen von Umwelt- und Haftpflichtfragen.
