Gefahrstoffverordnung und KÜO-Pflichten
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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und KÜO
Die sichere und rechtskonforme Handhabung von Gefahrstoffen in industriellen Gebäuden erfordert einen systematischen und dokumentierten Ansatz. Die deutsche Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bildet die zentrale Grundlage für die Bewertung und den Umgang mit Gefahrstoffen und wurde zuletzt durch Verordnungen bis 2025 aktualisiert. Sie konkretisiert Pflichten des Arbeitgebers zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, zur Erstellung von Betriebsanweisungen, zur Unterweisung der Beschäftigten sowie zur Durchführung technischer, organisatorischer und personenbezogener Schutzmaßnahmen. Ergänzt wird die GefStoffV durch die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die unter anderem festlegt, dass Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas‑ und Lüftungsanlagen nach dem Stand der Technik und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) durchzuführen sind. Diese Musterunterlage beschreibt die Betreiberpflichten im Rahmen des Facility Managements von Industriebauten, wobei die Anforderungen der GefStoffV und der KÜO praxisnah dargestellt und ihre Bedeutung für die betrieblichen Abläufe erläutert werden.
Risk Management through Compliance with Legal Obligations
- Gesetzlicher
- Gefährdungsbeurteilung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Betriebsanweisungen
- Schutzmaßnahmen
- Explosionsschutzdokument
- Gefahrstoffe
- Schädlingsbekämpfung
- Expositionsgrenzwerte
- Organisation
Gesetzlicher Rahmen
Die rechtliche Grundlage der Betreiberpflichten ergibt sich im Wesentlichen aus der GefStoffV und der KÜO. Die GefStoffV fordert eine umfassende Gefährdungsbeurteilung, die Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten, den Einsatz geeigneter Schutzmaßnahmen und eine fortlaufende Dokumentation. Die KÜO regelt Reinigungs‑ und Überprüfungspflichten von Abgas‑ und Lüftungsanlagen sowie besondere Anforderungen bei asbesthaltigen Anlagen.
Die folgende Tabelle stellt wichtige Vorschriften in Beziehung zu den für das Facility Management relevanten Pflichten dar.
| Verordnung | Paragraph | Betreiberpflicht | Relevanz für das Facility Management |
|---|---|---|---|
| GefStoffV | § 6, § 7, § 8, § 9, § 14 | Gefährdungsbeurteilung, Substitution, technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen, Unterweisung und Dokumentation | Grundlegende Verpflichtungen für den Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb |
| KÜO | § 2 Abs. 2 | Reinigung von asbesthaltigen Abgas und Lüftungsanlagen nach dem Stand der Technik unter Beachtung der TRGS 519 | Besondere Reinigungspflichten bei asbesthaltigen Anlagen |
| GefStoffV Anhang I Nr. 3.3–3.7 | Pestizideinsatz | Organisation der Schädlingsbekämpfung, Qualifikation der Personen, Anzeigepflichten, Dokumentation | Sicherer Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, insbesondere in Gebäuden und Außenanlagen |
Die Betreiberpflichten erstrecken sich auf die Erfassung aller Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die Bereitstellung geeigneter Ausrüstung und die systematische Unterweisung der Mitarbeitenden. Die KÜO ergänzt diese Anforderungen um turnusmäßige Reinigungen und Kontrollen, insbesondere bei Anlagen mit asbesthaltigen Bestandteilen.
Ermittlung und Bewertung von Gefahrstoffen
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen oder ob bei Arbeitsprozessen Gefahrstoffe entstehen. Die Beurteilung muss sämtliche Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten berücksichtigen, einschließlich der physikalisch‑chemischen Eigenschaften der Stoffe, der Herstellerinformationen aus Sicherheitsdatenblättern und der Art sowie Höhe der Exposition. Weiterhin sind Substitutionsmöglichkeiten, Arbeitsabläufe, eingesetzte Arbeitsmittel sowie Grenzwerte für Arbeitsplatzkonzentrationen und die Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen zu prüfen.
Informationssammlung und Klassifizierung
Alle relevanten Daten sind beim Hersteller oder anderen zugänglichen Quellen einzuholen. Insbesondere Sicherheitsdatenblätter und Informationen nach der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) sind zu berücksichtigen. Gefahrstoffe, die unternehmensintern produziert oder nicht klassifiziert sind, müssen vom Arbeitgeber selbst bewertet werden; es sind mindestens die Risiken für die Beschäftigten zu ermitteln. Dazu gehören auch mögliche Brand‑ und Explosionsgefahren durch die Eigenschaften der Stoffe und Arbeitsumgebung.
Dokumentation der Ergebnisse
Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Beginn der Tätigkeit schriftlich festgehalten werden. Dokumentiert werden unter anderem die festgestellten Gefährdungen, Ergebnisse der Substitutionsprüfung, Begründungen für den Verzicht auf mögliche Substitutionen, die festgelegten Schutzmaßnahmen sowie Nachweise zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte. Die Dokumentation ist regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Sie darf nur von fachkundigen Personen erstellt oder begleitet werden.
Umsetzung im Facility Management
Im Facility Management sollte die Gefährdungsbeurteilung alle Prozesse eines Industriebetriebs erfassen – von Produktionsabläufen über Wartungsarbeiten bis zu Reinigungs‑ und Entsorgungstätigkeiten. Sicherheitsdatenblätter sind in einer zentralen Stoffdatenbank zu archivieren, und die Ergebnisse der Beurteilung müssen leicht zugänglich sein. Bei neuen Stoffen oder geänderten Verfahren ist die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren. Eine konsequente Dokumentation unterstützt nicht nur die rechtliche Nachweisführung, sondern erleichtert auch Audits und behördliche Kontrollen.
Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV)
Die GefStoffV verlangt die Führung eines vollständigen Gefahrstoffverzeichnisses. Darin sind alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit ihrer Bezeichnung, Klassifizierung, Lager‑ und Einsatzort sowie den vorhandenen Mengen zu erfassen. Das Verzeichnis muss den Aufsichtsbehörden und fachkundigen Personen jederzeit zugänglich sein. Es dient als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Substitutionsprüfungen und Notfallmaßnahmen. Im Facility Management sollten elektronische Systeme eingesetzt werden, die eine Aktualisierung und den ortsunabhängigen Zugriff ermöglichen. Ein regelmäßiges Monitoring der Lagerbestände hilft, überlagerte Chemikalien zu identifizieren und rechtzeitig zu entsorgen.
Schriftliche Betriebsanweisungen
Der Arbeitgeber hat verständliche Betriebsanweisungen für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu erstellen und den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen müssen Informationen über die vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung und die damit verbundenen Risiken enthalten. Ebenso sind konkrete Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen, Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Expositionsvermeidung sowie Hinweise zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu beschreiben. Die Betriebsanweisungen sind bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und dauerhaft verfügbar zu halten.
Mündliche Unterweisung
Neben schriftlichen Anweisungen müssen Beschäftigte vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich über sämtliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Diese Unterweisungen umfassen auch medizinisch‑toxikologische Informationen und informieren über Rechte auf arbeitsmedizinische Vorsorge. Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung sind schriftlich zu dokumentieren und von den Teilnehmenden zu bestätigen. Die Schulungen sollten praxisnah sein, etwa durch Arbeitsplatzbegehungen, praktische Übungen und interaktive Medien.
Umsetzung im Facility Management
Im Facility Management ist es sinnvoll, Betriebsanweisungen standortbezogen zu erstellen und sie digital über das Intranet sowie in ausgedruckter Form an relevanten Arbeitsplätzen bereitzustellen. Schulungen sollten terminlich geplant und als wiederkehrender Bestandteil des Jahresplans umgesetzt werden. Neue Mitarbeitende und Fremdfirmen sind vor Beginn ihrer Tätigkeit zu unterweisen. Es empfiehlt sich, eine „Trainingsmatrix“ zu führen, die den Schulungsstand und den nächsten Termin für jeden Beschäftigten dokumentiert.
Substitution und technische Maßnahmen
Gemäß GefStoffV ist eine Substitutionsprüfung durchzuführen, um gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche zu ersetzen Wenn eine Substitution nicht möglich ist, sind technische Maßnahmen wie geschlossene Systeme, Absaugungen oder räumliche Trennung zu realisieren. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft und dokumentiert werden.
Organisatorische und persönliche Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen umfassen die Beschränkung der Zahl der Exponierten und der Expositionsdauer, die sichere Lagerung und Kennzeichnung aller Gefahrstoffe sowie die Trennung von Arbeits‑ und Pausenbereichen. Persönliche Schutzmaßnahmen beinhalten die Bereitstellung geeigneter PSA, die Begrenzung der Tragezeiten für belastende Ausrüstung und die sachgerechte Lagerung, Pflege und Erneuerung der PSA. Außerdem sind Beschäftigte verpflichtet, die bereitgestellte PSA zu verwenden, solange eine Gefährdung besteht.
Einhaltung von Expositionsgrenzen
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Dies geschieht durch Messungen der Gefahrstoffkonzentrationen oder geeignete andere Ermittlungsmethoden; die Ergebnisse sind zu dokumentieren und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Sind keine Grenzwerte festgelegt, ist die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu prüfen. Messungen dürfen nur von sachkundigen Personen mit geeigneter Ausrüstung durchgeführt werden.
Explosionsschutzdokument und Betriebsstörungen (§ 6 Abs. 9 und § 13 GefStoffV)
Tätigkeiten, bei denen explosionsfähige Atmosphären entstehen können, erfordern ein spezielles Explosionsschutzdokument. Der Arbeitgeber muss zunächst prüfen, ob Gefahrstoffe explosionsgefährliche Gemische bilden können, und die möglichen Zonen festlegen. Anschließend sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Mengen oder Konzentrationen zu planen, Zündquellen zu eliminieren und die Auswirkungen möglicher Explosionen zu begrenzen. Dieses Dokument muss Informationen zu Zoneneinteilung, technischen Schutzmaßnahmen und Prüfintervallen enthalten und regelmäßig aktualisiert werden.
Im Falle von Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen sind im Voraus Notfallmaßnahmen festzulegen, einschließlich der Bereitstellung von Erste‑Hilfe‑Ausrüstung und der Durchführung regelmäßiger Sicherheitsübungen. Nur notwendige Personen dürfen sich in der Gefahrenzone aufhalten, und es müssen geeignete Kommunikations‑ und Warnsysteme zur Verfügung stehen. Beschäftigte in der Gefahrenzone sind mit geeigneter Schutzausrüstung und gegebenenfalls Spezialausrüstung auszustatten.
Ermittlung und Risikobewertung
Bei Tätigkeiten, bei denen Asbest vermutet wird, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob Beschäftigte Asbeststaub ausgesetzt sind. Dies gilt besonders für Abbruch‑, Sanierungs‑ oder Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Anlagenteilen, die asbesthaltige Materialien enthalten. Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff; deshalb gelten für Arbeiten mit Asbest strenge Anforderungen.
Reinigungspflichten und Qualifikation
Die KÜO verlangt, dass Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas‑ und Lüftungsanlagen sowie Verbrennungsluft‑ und Abluftanlagen nur von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik und unter Beachtung der TRGS 519 durchgeführt werden.
TRGS 519 konkretisiert die Anforderungen:
Vor Beginn der Arbeiten müssen asbesthaltige Produkte entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die Zahl der Beschäftigten im Arbeitsbereich ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren, und die Bereiche sind deutlich abzutrennen und zu kennzeichnen.
Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass möglichst keine Asbestfasern freigesetzt werden; freigesetzte Fasern sind an der Austrittsstelle abzusaugen und gemäß dem Stand der Technik zu entsorgen.
Die Abluft von Absaug‑ oder Filteranlagen darf nur in gereinigtem Zustand zurückgeführt werden und ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen.
Arbeiten an asbesthaltigen Anlagen dürfen nur durch sachkundige Personen durchgeführt werden. Diese müssen eine anerkannte Fachkunde nachweisen und regelmäßige Fortbildungen absolvieren.
Arbeitsplanung und Überwachung
Für Arbeiten mit Asbest ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem die Reihenfolge der Arbeitsschritte, die Schutzmaßnahmen, die Dekontaminationsverfahren und die Abfallentsorgung beschrieben werden. Der Plan ist der zuständigen Behörde vor Beginn vorzulegen und dient als Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten. Während der Arbeiten muss eine sachkundige Person anwesend sein und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwachen. Nach Abschluss der Arbeiten sind Freimessungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine gefährlichen Faserkonzentrationen mehr vorliegen.
Schädlingsbekämpfung (Anhang I Nr. 3.3 GefStoffV)
Die Schädlingsbekämpfung stellt eine eigene Kategorie des Umgangs mit Gefahrstoffen dar. Pestizide sind nur anzuwenden, wenn sie als Biozid‑ oder Pflanzenschutzmittel zugelassen sind. Die Durchführung muss so organisiert sein, dass weder Menschen noch Umwelt gefährdet werden. Unternehmen, die Schädlingsbekämpfung erstmals ausführen oder nach längerer Unterbrechung wieder aufnehmen, müssen dies mindestens sechs Wochen vorher der zuständigen Behörde melden und die Qualifikation des Personals sowie die geplanten Mittel und Verfahren nachweisen. Nur qualifizierte und zuverlässige Personen dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel anwenden; sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, ärztlich geeignet und regelmäßig fortgebildet. Anwendung, eingesetzte Mittel und Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren.
Für den Betrieb bedeutet dies, dass Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in industriellen Gebäuden sorgfältig geplant und dokumentiert werden müssen. Externe Dienstleister müssen die genannten Anforderungen erfüllen. Vor allem in sensiblen Bereichen wie Kantinen oder Produktionsräumen sind alternative, weniger gefährliche Methoden zu prüfen.
Expositionsgrenzwerte und Messungen (§ 7 Abs. 8 GefStoffV)
Die Überwachung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten ist eine zentrale Betreiberpflicht. Der Arbeitgeber muss die Konzentrationen der Gefahrstoffe im Atembereich der Beschäftigten messen oder durch geeignete Verfahren ermitteln. Messungen sind durch sachkundige Personen zu planen und durchzuführen, die über geeignete Geräte verfügen. Werden Grenzwerte überschritten, sind unverzüglich weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen und der Prozess zu optimieren. Auch bei Gefahrstoffen ohne festgelegten Grenzwert ist die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren, für die Beschäftigten zugänglich zu machen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
Ein effektives Gefahrstoffmanagement verlangt eine strukturierte Organisation und umfassende Dokumentation.
Wichtige Dokumente und ihre empfohlenen Aufbewahrungszeiten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
| Dokument | Inhalt | Aufbewahrungszeit |
|---|---|---|
| Gefahrstoffverzeichnis | Verwendete Stoffe, Klassifizierung, Lager /Einsatzort, Menge | fortlaufend aktualisieren |
| Betriebsanweisungen | Tätigkeits und stoffbezogene Verhaltensregeln | stets aktuell, archivieren |
| Unterweisungsnachweise | Teilnehmer, Inhalte, Termine | fünf Jahre aufbewahren |
| Explosionsschutzdokument | Zoneneinteilung, technische Maßnahmen, Prüfintervalle | bis zur Außerbetriebnahme |
| PSA Kontrollnachweise | Reinigung, Austausch, Funktionsprüfungen | drei Jahre aufbewahren |
| Asbest Arbeitspläne und Freimessungen | Ablaufplan, Schutzmaßnahmen, Messprotokolle | mindestens zehn Jahre |
| Dokumentation der Schädlingsbekämpfung | eingesetzte Mittel, Anwendungsbereich, Schutzmaßnahmen | fünf Jahre |
Für das Facility Management sollte ein zentrales Dokumentationssystem eingerichtet werden, das alle Unterlagen bündelt. Digitale Lösungen ermöglichen eine bessere Nachvollziehbarkeit, Terminüberwachung und die einfache Bereitstellung für interne und externe Audits. Die Einbindung der Beschäftigten – etwa durch Zugang zu den relevanten Anweisungen und Messwerten – stärkt zudem das Sicherheitsbewusstsein.
Die Betreiberpflichten nach der GefStoffV und der KÜO sind zentrale Bausteine eines verantwortungsvollen Facility Managements in industriellen Gebäuden. Sie verlangen eine systematische Gefährdungsbeurteilung, die Erfassung und Bewertung aller eingesetzten Gefahrstoffe, die Erstellung verständlicher Betriebsanweisungen und die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten. Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen sind aufeinander abzustimmen und regelmäßig zu prüfen. Besonderes Augenmerk gilt der fachkundigen Durchführung von Arbeiten mit Asbest und der sicheren Schädlingsbekämpfung. Die Dokumentationspflichten stellen sicher, dass alle Vorgänge nachvollziehbar sind und jederzeit überprüft werden können. Werden diese Verpflichtungen konsequent umgesetzt, tragen sie maßgeblich zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten, zur Betriebssicherheit und zum rechtssicheren Betrieb der industriellen Anlagen bei.
